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19. November 2020

VKI: Rechtsschutz-„Klausel“ bei COVID-19-Streitigkeiten unwirksam

Im Frühjahr 2020 kam es vermehrt zu Beschwerden von Konsumenten, dass Rechtsschutzversicherungen den Deckungsschutz für mit COVID 19-Ausfällen verbundenen Prozessen mit Verweis auf eine „Ausnahmesituationsklauseln“ verweigerten. Das Handelsgericht (HG) Wien erklärt nun solche Klauseln für rechtswidrig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Dr. Barbara Bauer, VKI

Die Klage des VKI richtete sich gegen eine diesbezügliche Klausel der UNIQA Österreich Versicherungen AG. Laut dieser Bestimmung besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen „in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind.“ „Solche oder inhaltlich ähnliche Klauseln sind in der Rechtsschutzversicherungsbranche üblich“, erläutert Dr. Barbara Bauer, zuständige Juristin im VKI. Das HG Wien beurteilte diese Klausel jetzt als gröblich benachteiligend. Nach Auffassung des Gerichts kann die Klausel nur so interpretiert werden, dass sämtliche Zusammenhänge mit einer hoheitsrechtlichen Anordnung davon erfasst sind. Es kann aber nicht jeder noch so ferne Zusammenhang mit einer hoheitsrechtlichen Anordnung für einen Risikoausschluss ausreichend sein, da es sonst zu unangemessen großen Lücken im Versicherungsschutz kommen würde.

Klausel aus mehreren Gründen intransparent

Einem durchschnittlichen Verbraucher wird nicht klar ersichtlich, ob unter „hoheitlichen Anordnungen“ nur Gesetze oder auch Verordnungen und Richtlinien, Bescheide, Erläuterungen, Erlässe etc. zu verstehen sind. Unklar bleibt auch, ob Empfehlungen der Regierung (wie etwa eine Empfehlung des Außenministeriums, auf nicht notwendige Auslandsreisen zu verzichten) davon erfasst sind und ob dies nur für hoheitsrechtliche Anordnungen von österreichischen Behörden oder auch jene von ausländischen Behörden gilt. Zudem ist das in der Klausel verwendete Wort „Ausnahmesituation“ nicht eindeutig genug. Es bliebe im Einzelfall dem Versicherungsgeber überlassen, den Begriff der Ausnahmesituation zu definieren. Somit ist es dem Verbraucher nicht möglich, die Tragweite der Klausel zu durchschauen. Die Klausel ist daher unwirksam. „Die COVID-19-Pandemie stellt den Versicherern keine Blankoermächtigung für Rechtsschutzablehnungen aus“, kommentiert Dr. Barbara Bauer das Urteil. „Konsumenten, die Rechtsstreitigkeiten wegen COVID-19-bedingter Absagen von Veranstaltungen oder Reisen haben, dürfen nun wieder auf Deckung durch die Rechtsschutzversicherer hoffen.“

SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at.

VKI / mf, Foto: VKI/Karin Kamiki

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