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12. Juni 2023

Bestellerprinzip ändert Maklermarkt

Am 1. Juli tritt mit der Einführung des Bestellerprinzips eine bedeutende Änderung im Maklergesetz in Kraft: Bei Wohnungsmietverträgen hat der erste Auftraggeber für die gesamte Vermittlerprovision aufzukommen. Bei Verstößen drohen Verwaltungsstrafen oder sogar der Verlust der Maklerzulassung.

Ingo Kaufmann, Mitglied des D.A.S. Vorstands
Ingo Kaufmann, Mitglied des D.A.S. Vorstands

Als mögliche Konsequenz erwartet die D.A.S. Rechtsschutzversicherung ein Informationsdefizit auf Mieterseite. Aufgrund des neuen Bestellerprinzips trägt bei der Vermittlung von Mietwohnungen jene Vertragspartei die Maklerprovision, die den Makler zuerst beauftragt hat. Davon ausgenommen sind jedoch von Dienstgebern angemietete Dienstwohnungen. „Die bisher gängige Praxis der Doppelmaklertätigkeit wird damit auslaufen“, so Mag. Ingo Kaufmann, Mitglied des D.A.S. Vorstands.

Informationsdefizite befürchtet

Da üblicherweise der Vermieter als Erstauftraggeber den Maklervertrag abschließt, werden Makler voraussichtlich keinen provisionsfreien Vertrag mehr mit Mietern eingehen. „Das kann zu einem Entfallen von Informationspflichten der Makler gegenüber potenziellen Mietern führen. Der tatsächliche Umfang der Auswirkungen bleibt jedoch noch abzuwarten“, so Kaufmann.

Die von der Gesetzesänderung betroffenen Mietobjekte umfassen alle Räumlichkeiten, die zu Wohnzwecken geeignet sind. Darunter können auch Reihen- und Einfamilienhäuser oder auch ein angemieteter Zweitwohnsitz fallen. Ob der Mietvertrag unter das Mietrechtsgesetz (MRG) oder das Konsumentenschutzgesetz (KSCHG) fällt, ist dabei unerheblich. Kauf- und Pachtverträge sowie Mietverträge von Geschäftsräumlichkeiten sind vom Bestellerprinzip ausgeschlossen. Verstoßen Makler gegen das neue Bestellerprinzip, drohen Verwaltungsstrafen bis zu 3.600 Euro oder sogar der Verlust der Maklerzulassung.

Mieterprovision nur in Ausnahmefällen

Immobilienmakler können mit Wohnungssuchenden dann eine Provision vereinbaren, wenn diese als erste Auftraggeber bei der Vermittlung eines Wohnungsmietvertrags tätig geworden sind. „Jedoch nur dann, wenn Vermieter oder Verwalter weder am Unternehmen des Immobilienmaklers beteiligt sind noch maßgeblichen Einfluss darauf nehmen können“, konkretisiert Kaufmann. Die Provisionsvereinbarung mit Wohnungssuchenden ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn Vermieter oder Verwalter keinen Maklervertrag abgeschlossen haben, damit Wohnungssuchende als Erstauftraggeber provisionspflichtig werden oder der Makler die Mietwohnung mit Einverständnis des Vermieters oder Verwalters zum Zweck der Vermietung angepriesen hat.

Eine Maklerprovision kann weiterhin bei der Vermittlung von Mietwohnungen an Dienstgeber als Mieter verlangt werden, wenn sie damit Dienstnehmern eine Dienst-, Natural- oder Werkwohnung zur Verfügung stellen.

D.A.S./HK

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