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18. September 2020

Wie Sie vom AWS jetzt Investitionen gefördert bekommen

Seit 1. September 2020 kann die COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen beantragt werden. Der nicht rückzahlbare Zuschuss zur Förderung der Wirtschaft soll als besonderer Investitionsanreiz dienen.

Jasmin Wagner,
Partnerin bei TPA Steuerberatung und Leiterin des Kompetenz Centers „Internationales Steuerrecht“

Eine Förderung kann für Neuinvestitionen in das materielle und immaterielle abnutzbare Anlagevermögen beantragt werden, die im Unternehmen bislang noch nicht aktiviert wurden. Auch gebraucht angeschaffte Wirtschaftsgüter kommen für die Förderung in Betracht. Förderungsfähig sind Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich, die im Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht erfüllen. Weiters darf der Förderwerber gegen keine österreichischen gerichtlich zu ahndenden Rechtsvorschriften verstoßen. Auch neu gegründete Unternehmen können die Investitionsprämie beantragen, sofern sie bereits über eine Steuernummer verfügen.

Erste Maßnahme muss zwischen 1. August 2020 und 28. Februar 2021 erfolgen

Zu beachten ist, dass die erste Maßnahme der Investition (z.B. Bestellung, Abschluss des Kaufvertrags, Lieferung, Baubeginn) zwischen 1. August 2020 und 28. Februar 2021 zu setzen ist. Im Zeitpunkt der Antragstellung ab 1. September 2020 muss jedoch noch keine Maßnahme gesetzt werden. Die Investition ist bis spätestens 28. Februar 2022 in Betrieb zu nehmen und zu bezahlen. Bei Investitionen ab 20 Millionen Euro kann hingegen die Inbetriebnahme und Bezahlung bis 28. Februar 2024 erfolgen. Nicht gefördert werden insbesondere klimaschädliche Investitionen, der Erwerb von Gebäuden bzw. Grundstücken oder Finanzanlagen sowie der Bau und Ausbau von Wohngebäuden, die an Private verkauft oder vermietet werden sollen.

Zuschuss von 7 bis 14 Prozent der Anschaffungskosten

Die Höhe des Zuschusses beträgt grundsätzlich 7 Prozent der Anschaffungskosten. Für Investitionen in Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit/LifeScience erhöht sich die Höhe auf 14 Prozent der Anschaffungskosten. Die Investitionsprämie ist von der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer befreit und kürzt zudem die Bemessungsgrundlage für die Absetzung der Abnutzung (AfA) nicht. Der Antrag ist ab 1. September 2020 bis spätestens 28. Februar 2021 zu stellen. Zu beachten ist, dass das minimale Investitionsvolumen netto 5.000 Euro pro Antrag und das maximale Investitionsvolumen netto 50 Millionen Euro pro Unternehmen beträgt.

Keine Beschränkung des Fördervolumens vorgesehen

Laut Mitteilung der aws vom 27. August 2020 soll – entgegen der derzeitigen gesetzlichen Grundlagen – das Fördervolumen nicht beschränkt sein und auch das first-come, first-serve Prinzip nicht zur Anwendung kommen. Eine entsprechende gesetzliche Änderung im Bedarfsfall müsste noch erfolgen. Yasmin Wagner, Steuer-Expertin und Partnerin beim renommierten Steuerberatungsunternehmen TPA rät: „Es ist nach wie vor sinnvoll, bereits frühzeitig entsprechende Investitionen zu planen und eine schnellstmögliche Antragstellung zu forcieren.“

TPA / mf, Bild: TPA/Christoph Meissner

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