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20. November 2022

Steuertipps für 2023

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Mag. Harald Kolerus GELD-Magazin / Redakteur

Trotz Steuerreform schlägt der Fiskus in Österreich noch immer sehr kräftig zu. Da gilt es, sich zu Jahresende genau mit der eigenen finanziellen Bilanz auseinanderzusetzen und die Weichen für 2023 zu stellen. Steuertipps kurz zusammengefasst.

Auch im Staate Österreich bewegt sich (manchmal) etwas in die richtige Richtung: So wurde jüngst die Abschaffung der Kalten Progression von Ökonomen überwiegend positiv kommentiert. Dennoch zahlen wir im internationalen Schnitt noch immer saftig hohe Steuern. Deshalb gilt: Möglichst keinen einzigen Euro an den Fiskus verschenken!

Steuertipps

Klassiker: Gewinnfreibetrag nützen

Sowohl als Einnahmen-Ausgaben-Rechner als auch als Bilanzierer können Unternehmer auch heuer einen bestimmten Betrag des steuerlichen Gewinnes (ausgenommen Veräußerungsgewinn) steuerfrei stellen. Dazu muss man rechtzeitig in bestimmte „körperlich abnutzbare“ Anlagegüter und/oder begünstigte Wertpapiere (im Sinne des § 14 Abs 7 Z 4 Einkommensteuergesetzes) investieren. Dabei handelt es sich um konservative Produkte, wie etwa Fonds, die sich für die Pensionsvorsorge eignen. Das sind in der Regel keine „Performance-Turbos“, aber der steuerliche Vorteil punktet. Entsprechende Wertpapiere müssen bis zum 31.12.2022 am Wertpapierdepot gebucht sein. Es gilt eine Behaltefrist von mindestens vier Jahren. 

Neu: Sparen im Home-Office

Selbständige können jedenfalls ab dem heurigen Jahr pauschal bis zu 1200 Euro als Betriebsausgaben für Strom, Heizung, Beleuchtung etc. geltend machen. Voraussetzung: Zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit steht kein anderer Raum zur Verfügung. Die Pauschale von 1200 per annum steht zu, wenn keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit erzielt werden. Eine Pauschale von 300 Euro jährlich ist wiederum dann möglich, wenn andere Einkünfte aus aktiver Erwerbstätigkeit des Selbstständigen, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, 11.000 Euro übersteigen.

Tue Gutes!

Wer es sich leisten kann, hilft Bedürftigen und möbelt dabei gleichzeitig die Steuerbilanz auf. Die Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung Hallas & Partner informiert: „Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionen sind grundsätzlich bis maximal zehn Prozent des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar.“ Als Obergrenze gilt der Gewinn vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags. Damit die Spenden noch heuer abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens 31.12.2022 geleistet werden. 

Zusätzlich dazu sind als Betriebsausgaben auch Geld- und Sachspenden im Zusammenhang mit der Hilfestellung bei nationalen und internationalen Katastrophen (insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) absetzbar, und zwar betragsmäßig unbegrenzt. Tipp von Hallas & Partner: „Steuerlich absetzbar sind auch Sponsorbeträge an diverse gemeinnützige, kulturelle, sportliche und ähnliche Institutionen (Oper, Museen, Sportvereine, etc.), wenn damit eine angemessene Gegenleistung in Form von Werbeleistungen verbunden ist. Bei derartigen Zahlungen handelt es sich dann nämlich nicht um Spenden, sondern um echten Werbeaufwand.“

Grüne Steuer-Welle

In puncto Klimawandel hat der Gesetzgeber wiederum leider schon wertvolle Zeit verstreifen lassen. Jetzt wurde aber im Zuge der ökosozialen Steuerreform reagiert: Neben den Ausgaben für die thermische Sanierung von Gebäuden ist ab heuer auch der Ersatz von fossilen durch klimafreundlichere Heizsystemen begünstigt. 

Hallas & Partner rechnet vor: „Wurden Kosten für die thermische Sanierung von 4.000 bzw. 2.000 Euro bei Heizkesseltausch (nach Abzug aller Förderungen) überschritten, so steht im Jahr 2022 das Öko-Sonderausgabenpauschale von 800 bzw. 400 Euro zu. Die restlichen Aufwendungen werden auf die kommenden vier Jahre aufgeteilt. Dieses spezielle Sonderausgabenpauschale kann im Jahr 2022 allerdings nur dann geltend gemacht werden, wenn der zu Grunde liegende Förderantrag noch im Jahr 2022 eingebracht wird.“ Also heißt es: Nur keine Zeit verlieren, damit man genannte Fristen nicht versäumt. Das wäre beim nächsten Brief vom Finanzamt höchst ärgerlich.

Lesen Sie die ganze Story in der GELD-Magazin November 2022 Ausgabe.

Harald Kolerus 2-e1666618640728
Mag. Harald Kolerus GELD-Magazin / Redakteur

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