Jahresausklang: Hilfreiche Steuertipps
Es gibt einfach nichts zu verschenken. Der Staat hat den Rotstift angesetzt, das wirtschaftliche Terrain bleibt weiter holprig. Da hilft es zu Jahresende, die eigene Bilanz zu verbessern – mit gesammelten Steuertipps.

Interessant ist etwa für Gewerbetreibende und Selbständige, dass die Umsatzgrenze für die Anwendung der Basispauschalierung deutlich erhöht wird. Bis zum Jahr 2024 lag diese Grenze bei 220.000, 2025 bei 320.000 Euro, im Jahr 2026 wird sie 420.000 (jeweils bezogen auf den Vorjahresumsatz) betragen. Damit können Gewerbetreibende und Selbständige mit echter Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ihre Betriebsausgaben unter gewissen Umständen ohne Nachweis pauschal absetzen. Tipp der Steuer-Profis von TPA: Es empfiehlt sich, eine Anlagekartei auch bei Pauschalierung zu führen, um später bei eventueller Nicht-Pauschalierung eine Grundlage zur Geltendmachung der Abschreibung zu haben, zumindest sollten die Rechnungen von Anschaffungen/Herstellungen und Instandsetzungen aufbewahrt werden.
Ausgaben vorziehen
Kommen wir jetzt sozusagen zu einem Klassiker: Als Einnahmen-Ausgaben-Rechner kann man sein steuerpflichtiges Einkommen optimieren, indem Betriebsausgaben vor dem 31.12.2025 bezahlt, diverse Vorauszahlungen geleistet, bzw. Rechnungen an den Kunden erst nach dem 31.12.2025 gelegt werden. Tipp von TPA: Aufgrund der beschlossenen Verbreiterung der Tarifstufen für das Jahr 2026 um 1,73 Prozent können sich in 2025 abgesetzte Ausgaben steuerlich unter Umständen stärker auswirken.
Ins Auge zu fassen ist auch Folgendes: Die Regelung zur Mitarbeiterprämie 2025 erlaubt es Unternehmen, eine zusätzliche Zahlung bis zu 1000 Euro pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr lohnsteuerfrei auszuzahlen. Monika Seywald, Steuerberaterin und Partnerin bei TPA, führt aus: „Ein Schriftstück ist dazu nicht nötig, aber empfehlenswert. Die Zahlungen können – betrieblich begründet, sachlich gerechtfertigt und unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsätze – dem Grunde und der Höhe nach zwischen Arbeitnehmern variieren.“ Bitte dabei beachten: Die Mitarbeiterprämie 2025 ist zwar lohnsteuerfrei, nicht aber beitrags- und auch nicht lohnnebenkostenfrei.
Wenn die Börse nicht gut läuft
Wechseln wir nun zu Kapitalvermögen-Besitzern. Was so mancher nicht weiß: Werden im außerbetrieblichen Bereich Veräußerungsverluste aus Kapitalvermögen (etwa Aktien, Anleihen, Fonds, Kryptowährungen) oder Derivaten erzielt, die „Neuvermögen“ darstellen und dem Steuersatz von 27,5 Prozent unterliegen, können diese unter Berücksichtigung einiger Einschränkungen mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Ein Verlustausgleich ist jedoch nur mit gleichartig besteuerten Überschüssen aus Kapitalvermögen im selben Jahr möglich (zum Beispiel Dividenden, Anleihezinsen, Veräußerungsgewinne aus Aktien oder Anleihen).
Die Möglichkeit eines Verlustvortrages besteht im steuerlichen Privatvermögen -anders als im Betriebsvermögen – nicht. Eine Verrechnung mit Zinserträgen aus Bankguthaben – hier gilt der KESt-Satz von 25 % – ist nicht möglich. Für Kapitalvermögen in Depots, die von demselben Bankinstitut geführt werden, erfolgt ein unterjähriger automatischer Verlustausgleich. Bei betrieblichen Depots, Gemeinschaftsdepots und für Wertpapiere, bei denen die Anschaffungskosten pauschal ermittelt werden, wird der Verlustausgleich nicht automatisch durchgeführt. TPA-Tipp zum Abschluss: Prüfen Sie vor Jahresende, ob für Sie Verkäufe von Verlustpositionen sinnvoll sind. Sie können dadurch eventuell eine Gutschrift von bereits bezahlter KESt erreichen! Umgekehrt können Gewinnrealisierungen dann sinnvoll – weil (teilweise) KESt-frei – sein, wenn Sie heuer bereits relevante Verluste aus Kapitalvermögen erlitten haben.
Lesen Sie die ganze Story in der GELD-Magazin Ausgabe Nr. 5/2025.