Ausgangspunkt war ein Verfahren zwischen der FMA und der Steiermärkischen Sparkasse. Die FMA hatte wegen Verstößen gegen geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten eine Strafe verhängt und dabei hohe formale Anforderungen einzubeziehen, da das österreichische Verwaltungsstrafrecht traditionell auf natürliche Personen abstellt. Das Bundesverwaltungsgericht zweifelte jedoch daran. Der EuGH stellte nun klar: Die Einschränkungen sind unionsrechtswidrig. Künftig dürfen Unternehmen direkt sanktioniert werden, ohne dass zuvor eine individuelle Schuld festgestellt werden muss. Damit wird verhindert, dass Verfahren daran scheitern, dass eine konkrete Person nicht eindeutig identifiziert werden kann. Die EU-Geldwäscherichtlinie verlangt wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen – auch gegenüber juristischen Personen. Die FMA geht davon aus, dass das Urteil des EuGH nicht nur bei der Geldwäscheprävention, sondern auch in anderen Rechtsbereichen wie Wertpapierdienstleistungen oder Börserecht gilt. „Das Urteil wird erhebliche Auswirkungen auf unsere Praxis haben“, erklärte FMA-Vorstand Helmut Ettl. „Es war bisher schwieriger, ein Kreditinstitut zu bestrafen, als dessen Manager. Das ist widersinnig, denn für die Gesetzestreue ist primär das Institut verantwortlich.“ Mehr Effizienz in der Aufsicht Für die Praxis bedeutet das Urteil eine deutliche Vereinfachung. Bisher mussten Verfahren oft parallel gegen natürliche Personen geführt werden – selbst dann, wenn klar war, dass keine Strafe gegen diese verhängt wird. Diese „Extra-Schleifen“ entfallen nun. Die Verfahren werden schlanker, schneller und zielgerichteter. „Die Entscheidung des EuGH bringt Klarheit und Rückenwind für eine effiziente Aufsicht“, so FMA-Vorständin Mariana Kühnel. „Sie reduziert formale Vorgaben und schafft die Basis für schnellere Verfahren und einen wirksameren Schutz des Finanzplatzes.“ Die österreichischen Verjährungsfristen (drei Jahre für Verfolgung, fünf Jahre für Strafbarkeit) wurden bestätigt, sofern sie die effektive Durchsetzung nicht behindern. Fokus auf die Organisation statt auf den Einzelfall Inhaltlich verschiebt sich der Fokus der Aufsicht. Weniger entscheidend ist künftig, wer einen Verstoß begangen hat – stärker im Mittelpunkt steht, ob die internen Prozesse funktionieren. Die FMA verfolgt damit konsequent einen Ansatz, der auf organisatorische Mängel abzielt. Gerade hier können seit der Gesetzesänderung bereits empfindliche Strafen verhängt werden. Die Verantwortung liegt klar beim Unternehmen selbst. Fazit Das EuGH-Urteil markiert einen Wendepunkt in der Geldwäscheaufsicht. Die direkte Unternehmensverantwortung erhöht den Druck hinsichtlich funktionierender Strukturen und steigert die Effizienz der Aufsicht. Für Finanzinstitute wird Compliance damit noch stärker zur zentralen Managementaufgabe. BANKING . Sanktionen FMA kann Unternehmen künftig direkt bestrafen EuGH stärkt die Aufsicht: FMA kann Unternehmen in Verwaltungsstrafverfahren direkt belangen, ohne Täteridentifikation - die Basis für schnellere Verfahren, Sanktionen sind dann deutlich wirksamer. MICHAEL KORDOVSKY Quelle: FMA Konsequenzen für Finanzinstitute Das EuGH-Urteil hat unmittelbare Auswirkungen auf Banken, Versicherungen und Wertpapierfirmen. Unternehmen können sich nicht mehr hinter schwer nachweisbaren individuellen Tätern verstecken. Die Verantwortung für die Einhaltung der Geldwäschevorschriften liegt klar bei der Organisation. Damit rücken funktionierende Compliance-Strukturen und interne Kontrollsysteme noch stärker in den Fokus. Entscheidend ist nicht der einzelne Fehler, sondern die Frage, ob Prozesse geeignet sind, Verstöße systematisch zu verhindern. Gerade Organisationsmängel können mit hohen Geldstrafen geahndet werden. Für Institute bedeutet das: Zuständigkeiten klar definieren, Kontrollen laufend überprüfen und Schwachstellen frühzeitig beheben. Der Fokus muss auf wirksamen Präventionsmaßnahmen liegen – Probleme sollten an der Wurzel adressiert werden. Langfristig stärkt dies nicht nur die einzelnen Unternehmen, sondern auch die Stabilität und Integrität des gesamten Finanzplatzes. Ausgabe Nr. 2/2026 – GELD-MAGAZIN . 13
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