5 Beginnen wir etwas technisch: Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag (IGFB) ist eine steuerliche Begünstigung, um einen Teil des Gewinns von der Steuer zu befreien. Wirtschaftspolitischer Hintergrund: Diese Maßnahme soll Investitionen fördern und die Eigenkapitalbildung von Unternehmen stärken. Dabei ist der IGFB keineswegs auf die „oberen Zehntausend“ begrenzt: Ihn können natürliche Personen mit Einkünften aus einer betrieblichen bzw. selbstständigen Tätigkeit nutzen. Dazu zählen unter anderem Freiberufler, Mitunternehmer, Land und Forstwirte oder geschäftsführende Gesellschafter. Nicht anwendbar ist der Gewinnfreibetrag auf nichtselbständige Einkünfte (zum Beispiel Gehalt) oder Kapitalvermögen. So funktioniert‘s Wie kommt man nun zum IGFB? Bei einem Jahresgewinn bis 33.000, Euro steht ein Grundfreibetrag von bis zu 4.950, Euro zur Verfügung, ohne dass eine Investition getätigt werden muss. Bei einem Jahresgewinn über 33.000, Euro kann zusätzlich eben der IGFB geltend gemacht werden. Wichtig ist dabei: Dieser muss in bestimmte Wertpapiere (gemäß § 14 Abs 7 Z 4 EStG, Haltefrist zumindest vier Jahre) veranlagt oder durch Investitionen in begünstigtes Anlagevermögen (das sind körperliche, abnutzbare Anlagegüter, zum Beispiel Maschinen, Computer, Lkw) gedeckt werden. Noch Zeit bis zum Jahresende Soweit, so gut. Allerdings: Der Gesetzgeber hat beschlossen, dass der IGFB schon bald nicht mehr durch Investments in Wertpapieren geltend gemacht werden kann. Diese Einschränkung soll (nach heutigem Stand der Dinge) befristet für die Jahre 2027 bis 2029 gelten. In diesem Zeitraum soll für die Nutzung des IGFB lediglich die Anschaffung/Herstellung von bestimmten körperlichen Wirtschaftsgütern zulässig sein. Die Steuerberatung TPA analysiert: „Ohne die flexible Steuerungsmöglichkeit über Wertpapieranschaffungen verpufft der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag bei allen Unternehmen, die keine kapitalintensiven Neuanschaffungen in Sachanlagen planen oder benötigen (beispielsweise im Dienstleistungssektor oder bei Freiberuflern wie Ärzten). Dies kommt einer faktischen Steuererhöhung für erfolgreiche Unternehmer gleich.“ Laut TPA kann der Verlust der Wertpapiermöglichkeit beim Gewinnfreibetrag die Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften im Extremfall bis zu 22.797,50 Euro an reiner Einkommensteuer pro Jahr kosten. Das sind keine „Good News“. Gut ist aber, dass man noch heuer mit ausgesuchten Wertpapieren etwas gegensteuern kann – siehe links. WIRTSCHAFT . Gewinnfreibetrag Zeit, zu handeln Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag kann die steuerliche Belastung spürbar senken. Doch Achtung: Mit dem Jahreswechsel zu 2027 tritt eine einschneidende Gesetzesänderung in Kraft – davon sollte man sich nicht überrumpeln lassen. MARIO FRANZIN WIEVIEL MAN PROFITIERT GEWINN GEWINNFREIBETRAG < 33.000 € (Grundfreibetrag) 15,0 % 33.000 - 178.000 € 13,0 % 178.000 - 353.000 € 7,0 % 353.000 - 583.000 € 4,5 % > 583.000 € 0 % Quelle: bundesschatz.at Bei einem Jahresgewinn bis 33.000 Euro steht ein Grundfreibetrag zur Verfügung. Darüber hinaus lindern Investitionen die Steuerlast. Berechnungshilfe unter: https://www.bundesschatz.at/gewinnfreibetrag Bis Ende des Jahres kann man noch den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (IGFB) durch den Erwerb von ausgesuchten Wertpapieren nützen und so die Steuerlast mindern. Wichtig ist dabei: Man darf nicht „blindlings“ auf Einkaufstour gehen und zum Beispiel einen x-beliebigen ETF erwerben. Erlaubt sind nur Wertpapiere gemäß § 14 Abs 7 Z 4 EStG; die Haltefrist beträgt zumindest vier Jahre. Ein Beispiel: der grüne Bundesschatz „4 Jahre“. Es handelt sich hierbei um ein fixverzinstes Wertpapier der Republik Österreich. Das investierte Kapital fließt in umweltfreundliche Maßnahmen. Die aktuelle Verzinsung liegt bei 2,7 Prozent per annum. Ein weiteres Beispiel ist der Raiffeisen Gewinnfreibetrag Mix (ISIN: AT0000811674), ein globaler Mischfonds, der vorwiegend in Anteile anderer Invest- mentfonds investiert. Im Fokus sind dabei: Ökologie und Soziale Nachhaltigkeit. Von Fonds bis Anleihen Ausgabe Nr. 4/2026 – GELD-MAGAZIN . 15
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