GELD-Magazin, Oktober 2020

PERFORMANCE DER PENSIONSKASSEN 2020 YTD 3 JAHRE p.a. 5 JAHRE p.a. 10 JAHRE p.a. betrieblich -1,3% +3,5% +3,5% +4,5% überbetrieblich -4,9% +1,0% +1,7% +3,5% Gesamt -4,6% +1,2% +1,9% +3,6% Quelle: FMA, Stichzeitpunkt: 30.06.2020 Oktober 2020 – GELD-MAGAZIN . 79 hat eine Arbeitsgruppe der EU-Kommission die automatische Aufnahme aller Arbeit- nehmer in eine betriebliche Vorsorge – mit einer Opting-Out-Möglichkeit – vorgeschla- gen. Dazu soll die EU-Kommission einen Gesetzesvorschlag entwickeln und vorle- gen. Opting-Out bedeutet in diesem Fall, dass die Mitarbeiter bei Unterzeichnung ihres Arbeitsvertrages automatisch an der Entgeltumwandlung teilnehmen, es sei denn sie widersprechen dieser Vereinba- rung ausdrücklich. Forderungen der Industrie Der Vorstoß der EU, die kapitalgedeckte Vorsorge zu intensivieren, wird von allen Seiten der Industrie begrüßt. „Wir halten dies für einen überlegenswerten Ansatz“, so Andreas Zakostelsky, Obmann des Fachver- bandes der Pensionskassen. Die Idee der EU, die damit ein ähnliches Modell vor- schlägt, wie es in Großbritannien prakti- ziert wird, würde eine Forderung der Versi- cherer befriedigen, die Gehälter der Mitar- beiter in zwei Teile splitten zu können – in ein niedrigeres Gehalt und in eine obligato- rische betriebliche Altersvorsorge. Derzeit gibt es eine Ausnahme, die es dem Arbeit- nehmer ermöglicht, sein Gehalt umwandeln zu können. Im Rahmen der betrieblichen Zukunftssicherung kann der Dienstnehmer seinen Arbeitgeber anweisen, pro Jahr 300 Euro für eine steuerbefreite Zukunftsvorsor- ge zu verwenden. Anstatt 25 Euro monat- lich versteuert ausbezahlt zu bekommen, wird derselbe Betrag (fast) unversteuert für eine Vorsorge verwendet. Die Kritik liegt da- bei an der längst überfälligen Valorisierung dieses Freibetrags. So rechnet die Wiener Städtische vor, dass nach 25 Jahren Einzah- lung der maximalen Jahresprämie, die mo- natliche Zusatzpension 25 Euro ergibt. „Dieser Betrag ist nicht spürbar, weshalb fast alle Kunden von der Möglichkeit der einmaligen Kapitalabfindung Gebrauch ma- chen“, so Martin Bartalszky, Vorstand der Wiener Städtischen. Daher fordert die Versi- cherungswirtschaft seit Jahren eine Anhe- bung dieses Freibetrages auf 1.200 Euro im Jahr. Weiters postuliert Bartalszky den Wunsch, dass im Falle einer Umwandlung des Gehaltes die Möglichkeit der Vererbbar- keit besteht, sofern eine versicherte Person verstirbt, bevor sie ihr gesamtes Pensionska- pital konsumieren konnte. Auf kollektivver- traglicher Ebene sehen einige Branchen (IT, Holzindustrie, Versicherungen, Baugewer- be, Speditionen) die Möglichkeit einer Ge- haltsumwandlung für Arbeitnehmer zugun- sten einer Beitragszahlung an die Pensi- Pensionskasse und betrieb- liche Kollektivversicherung Man unterscheidet zwischen einem beitragsorientierten sowie einem leis- tungsorientierten Betriebspensionsmo- dell. Die Beiträge gehen entweder in eine Pensionskasse oder auch in eine betriebliche Kollektivversicherung (Versicherungslösung mit Zinsgaran- tie und geringerem Aktienanteil). Ein kollektiver Wechsel von der Pensi- onskasse in eine betriebliche Kollek- tivversicherung (und umgekehrt) ist durch den Arbeitgeber unter Einhal- tung einer einjährigen Kündigungs- frist möglich. Ein individueller Wechsel zwischen Pensionskasse und betrieb- licher Kollektivversicherung ist ab Voll- endung des 55. Lebensjahres möglich, sofern dies zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einer Betriebs- oder Einzelvereinbarung definiert ist. Beim beitragsorientierten Modell ver- pflichtet sich der Arbeitgeber, einen bestimmten Beitrag in die Pensions- kasse oder betriebliche Kollektivver- sicherung einzuzahlen. Diese Bei- träge stellen bis zu zehn Prozent des Bruttojahresgehaltes eine Betriebs- ausgabe dar und sind von Lohnne- benkosten befreit. Die Veranlagung ist KESt- und KöSt-befreit. Für den Arbeitnehmer sind die für ihn einbe- zahlten Beträge außerdem von der Lohnsteuer- und Sozialversicherungs- pflicht befreit. Die aus den Beiträ- gen und dem veranlagten Vermögen resultierende Pension ist allerdings vom Arbeitnehmer voll zu versteuern. Beim leistungsorientierten Modell wird die Höhe der Pensionsleistung definiert. Diese kann entweder in Relation zum letzten Gehalt vor Pensi- onsantritt oder als Fixbetrag in Form einer Fixpensionszusage gewährt werden. Die zugesagte Pension darf 80 Prozent des letzten Aktivbezugs vor Pensionsantritt nicht übersteigen. „ Der Druck auf das Pensionssystem steigt. Deshalb ist es jetzt wichtig, den Ausbau der Rahmenbedingungen für ergänzende Zusatzpensionen rasch umzusetzen. “ Andreas Zakostelsky, Obmann des Fachverbandes der Pensionskassen

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