GELD-Magazin, Nr. 5/2025

Kommt die KöSt-Keule? Der Staat ist klamm, Budgetdefizit- und Verschuldungsquote sind in der Vergangenheit aus dem Ruder gelaufen. Jetzt ist Sparen angesagt. Auf der Einnahmenseite hingegen hat sich die Dreier-Regierungskoalition auf das Motto “no new taxes” eingeschworen. Steuererhöhungen sind somit auf absehbare Zeit unwahrscheinlich – aber nicht unmöglich. Man weiß ja nie. Ob 2026 mit einer KöSt-Senkung oder -Erhöhung zu rechnen ist, ist naturgemäß ungewiss. Wenn ein Unternehmer beispielsweise vorhat, eine gewinnbringende Transaktion zum 31. Dezember 2025 abzuwickeln, und infolge der hohen Schuldenbelastung doch eher eine Steuererhöhung erwartet, könnte sich bei einem Regelbilanzstichtag die Gewinnrealisierung im laufenden Jahr 2025 empfehlen. Mitarbeiter belohnen Ins Auge zu fassen ist auch Folgendes: Die Regelung zur Mitarbeiterprämie 2025 erlaubt es Unternehmen, eine zusätzliche Zahlung bis zu 1.000 Euro pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr lohnsteuerfrei auszuzahlen. Monika Seywald, Steuerberaterin und Partnerin bei TPA, führt weiter aus: „Ein Schriftstück ist dazu nicht nötig, aber empfehlenswert. Die Zahlungen können – betrieblich begründet, sachlich gerechtfertigt und unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsätze – dem Grunde und der Höhe nach zwischen Arbeitnehmern variieren.“ Bitte dabei beachten: Die Mitarbeiterprämie 2025 ist zwar lohnsteuerfrei, nicht aber beitrags- und auch nicht lohnnebenkostenfrei. Und wenn wir schon bei „Goodies“ für wertvolle Mitarbeiter sind: Geschenke an Dienstnehmer anlässlich von Betriebsveranstaltungen sind bis zu einem Freibetrag von 186 Euro jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt. Doch Vorsicht: Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig! Der zusätzliche TPA-Tipp lautet: Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier, Betriebsausflug) gibt es pro Dienstnehmer und Jahr zusätzlich einen Steuerfreibetrag von 365 Euro. Wenn die Börse nicht gut läuft Wechseln wir nun zu Kapitalvermögen. Was so mancher nicht weiß: Werden im außerbetrieblichen Bereich Veräußerungsverluste aus Kapitalvermögen (etwa Aktien, Anleihen, Fonds, Kryptowährungen) oder Derivaten erzielt, die „Neuvermögen“ darstellen und dem Steuersatz von 27,5 Prozent unterliegen, können diese unter Berücksichtigung einiger Einschränkungen mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Ein Verlustausgleich ist jedoch nur mit gleichartig besteuerten Überschüssen aus Kapitalvermögen im selben Jahr möglich (zum Beispiel Dividenden, Anleihezinsen, Veräußerungsgewinne aus Aktien oder Anleihen). Die Möglichkeit eines Verlustvortrages besteht im steuerlichen Privatvermögen – anders als im Betriebsvermögen – nicht. Eine Verrechnung mit Zinserträgen aus Bankguthaben – hier gilt der KESt-Satz von 25 Prozent – ist nicht möglich. Für Kapitalvermögen in Depots, die von demselben Bankinstitut geführt werden, erfolgt ein unterjähriger automatischer Verlustausgleich. Bei betrieblichen Depots, Gemeinschaftsdepots und für Wertpapiere, bei denen die Anschaffungskosten pauschal ermittelt werden, wird der Verlustausgleich nicht automatisch durchgeführt. TPA-Tipp zum Abschluss: Prüfen Sie vor Jahresende unbedingt, ob für Sie Verkäufe von Verlustpositionen sinnvoll sind. Sie können dadurch eventuell eine Gutschrift von bereits bezahlter KESt erreichen! Umgekehrt können Gewinnrealisierungen dann sinnvoll – weil (teilweise) KESt-frei – sein, wenn Sie heuer bereits relevante Verluste aus Kapitalvermögen erlitten haben. Ein zeitnaher Rückkauf der zum Verlustausgleich veräußerten Wertpapierpositionen ist nach geltender Rechtslage steuerlich nicht schädlich. GEWINNFREIBETRAG 2025 – INVESTIEREN BIS ZUM 31.12. DER GEWINNFREIBETRAG BETRÄGT 2025 MAXIMALE ZUSÄTZLICHE BETRIEBSAUSGABE* 15,0 % bis zu einem Gewinn von 33.000,- € 4.950,- € 13,0 % für den Gewinnteil zwischen 33.000,- € und 178.000,- € 23.800,- € 7,0 % für den Gewinnteil zwischen 178.000,- € und 353.000,- € 36.050,- € 4,5 % für den Gewinnteil zwischen 353.000,- € und 583.000,- € 46.400,- € * Maximaler Gewinnfreibetrag inklusive Grundfreibetrag bis zur Obergrenze dieser Bandbreite „Arbeitgebende können ihren Beschäftigten in 2025 eine Mitarbeiterprämie bis zu 1.000 Euro steuerfrei gewähren.“ Monika Seywald, Steuerberaterin und Partnerin bei TPA Sowohl als Einnahmen-Ausgaben-Rechner als auch als Bilanzierer kann man auch heuer einen bestimmten Betrag seines steuerlichen Gewinnes (ausgenommen Veräußerungsgewinne und bestimmte Einkünfte aus betrieblichem Kapitalvermögen) steuerfrei stellen. Und zwar, wenn rechtzeitig in bestimmte körperliche abnutzbare Anlagegüter und/oder begünstigte Wertpapiere investiert wird. Es gilt eine Behaltefrist von tagesgenau mindestens vier Jahren, das ist auch bei Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe und bei der Pensionsplanung zu beachten. Ausgabe Nr. 5/2025 – GELD-MAGAZIN . 19

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