GELD-Magazin, Nr. 2/2023

54 . GELD-MAGAZIN – Ausgabe Nr. 2/2023 Credits: D.A.S./beigestellt; Freeprompt/stock.adobe.com D.A.S. Rechtsschutz. Hohe Energiepreise und aktuelle Förderungen lassen Photovoltaikanlagen aufleben. Aufgrund langer Lieferfristen, hoher Anschaffungskosten und bürokratischer Hürden von Großanlagen gelten Klein-Photovoltaikanlagen als gute Alternative. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung stellt dazu fest, dass bei Balkonkraftwerken keine Genehmigungen notwendig sind, jedoch eine Verständigung des Netzbetreibers sowie die Zustimmung des Eigentümers oder der Eigentümergemeinschaft. In der Kategorie der Klein-Photovoltaikanlagen (Engpassleistung von weniger als 800 Watt) ist eine Genehmigung des Netzbetreibers nicht notwendig, sehr wohl aber eine Verständigung mindestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme. Anders verhält es sich bei größeren Stromerzeugungsanlagen von 800 Watt bis 20 Kilowatt, die beim Netzbetreiber zu beantragen sind. Wichtig ist es außerdem, eine Anlage mit CEKennzeichnung zu erwerben, die sämtlichen EU-Vorschriften entspricht. „Wenn das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage beeinträchtigt wird, muss die Zustimmung des Vermieters oder der Eigentümergemeinschaft eingeholt werden. In jedem Fall sollte der Vermieter oder die Hausverwaltung informiert werden. In Mietverträgen sind spezielle Regelungen, wie etwa Informationspflichten, angeführt“, so Ingo Kaufmann, COO bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Hinsichtlich Haftung empfiehlt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung, eine fachgerechte Montage durch einen Elektriker vornehmen zu lassen. PV-Anlagen: Am Balkon genehmigungsfrei VBV: Rekordhohe Mietbelastung für Haushalte Sorge steigt. Das aktuelle Wohnbarometer der VAV zeigt eine deutlich zunehmende Belastung der Haushaltseinkommen durch die steigenden Mietpreise. Fast die Hälfte der Befragten muss bis zu 30 Prozent des Einkommens für die monatliche Miete aufwenden. Die entsprechende finanzielle Beanspruchung ist derzeit am höchsten Stand seit Beginn der Befragung vor vier Jahren. Im Jahresabstand ist die Gruppe der MieterInnen, die mehr als ein Fünftel des Einkommens für die Wohnungsmiete aufwenden, von 80 auf 85 Prozent gewachsen. Auf die künftige Marktentwicklung blicken die MieterInnen durchwegs pessimistisch. Fast die Hälfte (46 %) erwartet stark steigende Mietkosten im Laufe dieses Jahres, 34 Prozent rechnen mit zumindest leichten Erhöhungen. DIE ZAHL DES MONATS 1000 Milliarden Immobilienfonds. Der Nettoinventarwert der Immobilienfonds, die in Europa veranlagen, hat sich in den letzten zehn Jahren auf über eine Billion Euro mehr als verdreifacht. Das verstärkt ihre Verflechtung mit den Immobilienmärkten. Die EZB meinte dazu im Makroprudenziellen Bulletin, dass die Fonds aufgrund der illiquiden Vermögenswerte eine Gefahr für die Finanzstabilität darstellen. Denn sollten Anleger vermehrt Geld abziehen, sind die Fonds anfällig für einen Ausverkauf, wie er kürzlich im Finanzsystem zu beobachten war. Eine Instabilität in diesem Bereich „könnte daher systemische Auswirkungen“ insbesondere auf Gewerbliche Immobilien haben, was wiederum die Realwirtschaft beeinträchtigen könnte. Die EZB-Ökonomen verweisen dabei als jüngstes Beispiel auf den Blackstone Real Estate Income Trust, der Rückzahlungen begrenzen musste, als Anleger ihr Geld abzogen. Makler-Provisionen Bestellerprinzip ab 31. Juli Mietwohnungen. Bei der Vermietung von Immobilien zahlen in der Regel Mieter und Vermieter die Provision. Ab 1. Juli 2023 wird jedoch das Bestellerprinzip bei Vermietung gelten. Das heißt, wer den Makler beauftragt, der hat den Makler auch zu bezahlen. Eine Tätigkeit als Doppelmakler mit einer Vergütung von beiden Parteien ist bei der Vermietung dann nicht mehr möglich. Ebenfalls nicht, dass Makler die Provision von Mietern erhalten, obwohl der Vermieter sie beauftragt hat. Künftig werden überwiegend Vermieter die Maklerprovision zahlen, da sie in der Regel zuerst den Makler mit der Mietersuche beauftragen. Grundsätzlich können jedoch auch Mieter einen Maklervertrag abschließen, wenn sie einen Suchauftrag gegeben haben. IMMOBILIEN . Kurzmeldungen „Auch wenn keine Genehmigung durch den Netzbetreiber notwendig ist, so muss er zwei Wochen vor Inbetriebnahme verständigt werden." Ingo Kaufmann, COO, D.A.S. Rechtschutzversicherung

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