GELD-Magazin, Nr. 2/2023

Die Beschäftigung mit dem eigenen Tod, oder dem von nahen Angehörigen, fällt schwer. Logisch. Logisch ist aber auch: Sterben müssen wir alle. Deshalb sollte man sich rechtzeitig mit Erben und Vererben auseinandersetzen, und zwar wenn man noch im Vollbesitz seiner geistigen und körperlichen Fähigkeiten ist. Johannes Reich-Rohrwig ist ausgewiesener Experte auf dem Gebiet, er ist Partner von CMS Rechtsanwälte und Universitätsprofessor am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht, Uni Wien. Auf Einladung der Steiermärkische Bank und Sparkassen AG startete Reich-Rohrwig seine Ausführung zum Thema mit einem Blick auf das verwandte Thema Patientenverfügungen. Nicht sehr populär Der Rechtsanwalt sprach aus seiner langjährigen Berufserfahrung: „Relativ wenige Menschen in Österreich haben eine Patientenverfügung unterzeichnet. Die Gründe hierfür sind vielfältig: Als junger Mensch denkt man nicht so daran, das Thema wird auf die lange Bank geschoben. Auch weil der Prozess relativ mühsam ist.“ In einer Patientenverfügung erklärt der Unterzeichner die Ablehnung bestimmter medizinischer Behandlungen, zum Beispiel lebensverlängernder Maßnahmen, künstlicher Ernährung, Herz-Lungen-Maschine und ähnliches. Für die verbindliche Patientenverfügung ist nun eine umfassende ärztliche Aufklärung Voraussetzung. Ebenso, dass sie schriftlich (eigenhändig) unter Angabe des Datums vor einem Rechtsanwalt, Notar, einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretung oder eines Erwachsenenschutzvereins errichtet wurde. Weiters muss der Betreffende über die Widerrufsmöglichkeit belehrt werden. Die Gültigkeitsdauer einer Patientenverfügung beträgt acht Jahre. Mein letzterWille Schwenken wir jetzt zum Thema Erben und Vererben, hier gibt es einiges zu beachten: So darf bei einem „fremdhändig“ (in der Regel per Computer) verfassten Text die eigenhändige Unterschrift nicht fehlen. Daran denkt man vielleicht ohnedies automatisch, weniger bekannt ist, dass die eigenhändig verfasste Formel „Das ist mein letzter Wille“ (oder ähnliches wie „das ist mein Testament“) hinzugefügt werden muss. Weitere Details siehe Bericht links). Dabei mahnt Reich-Rohrwig zur Vorsicht: „Mehrere lose Blätter eines fremdhändigen Testaments genügen nicht – die Rechtsprechung ist hier sehr streng!“ Wobei sich der Oberste Gerichtshof eingehend mit der Frage beschäftigt hat, ob zusammengeheftete Blätter zählen. Der Stand der Dinge ist, dass man das Dokument zweimal oder dreimal heften sollte – einmal ist zu wenig. Eine saubere BANKING . Nachlass Erben und Erben lassen Gültiges Testament Damit der letzte Wille auch seine juristische Richtigkeit hat, muss Folgendes beachtet werden, wobei es verschiedene Varianten gibt: Zur Gänze eigenhändig schriftlich verfasstes Testament, mit eigener Unterschrift. „Fremdhändig“ (z.B. Computerausdruck) hergestellter Text mit eigenhändiger Unterschrift und dem eigenhändig geschriebenen Zusatz „Das ist mein letzter Wille“ unter Beiziehung von drei Testamentszeugen (z.B. vor einem Rechtsanwalt, Notar, Kanzleimitarbeiter). Auch andere Personen sind möglich, hier ist aber auf eventuelle Inkompatibilität zu achten, etwa ist die Ehefrau des Erben als Zeugin keine gute Idee. Verfasst als gerichtliches oder notarielles Testament (v.a. wenn der Verfügende nicht mehr schreiben oder lesen kann). Die Nachfolge von Unternehmen und privaten Vermögen will rechtzeitig geregelt sein. Worauf es dabei ankommt, erklärt Experte Johannes Reich-Rohrwig. Man sollte die unangenehme Thematik jedenfalls nicht von sich wegschieben. HARALD KOLERUS Credits: beigestellt „Wer als Nicht-Jurist glaubt, er verstehe das Erbrecht, ist auf dem Holzweg.“ Johannes Reich-Rohrwig, Erbrechts-Experte, Partner CMS Rechtsanwälte Erbrecht Johannes Reich-Rohrwig. Verlag: Linde. 251 Seiten. ISBN: 978-3-7073-4199-7 18 . GELD-MAGAZIN – Ausgabe Nr. 2/2023

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