GELD-Magazin, Juli/August 2020

tionsgeschäften – anzuführen. Werden Kryptowährungen länger als ein Jahr gehalten, entfällt die Steuerpflicht gänzlich! Als Verkauf gilt laut österreichi- scher Gesetzgebung die Konvertierung ei- ner Kryptowährung in eine Fiat-Währung (EUR, USD, etc.), der Kauf eines Produkts oder einer Dienstleistung mit Kryptowäh- rungen sowie der Tausch einer Kryptowäh- rung gegen eine andere. Beim unentgeltlichen Erwerb durch Schen- kung ist für die Ermittlung der Spekulati- onsfrist auf den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers abzustellen. Werden auf einem Wallet Kryptowährungen gehalten, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten ange- schafft wurden, so stehen für die Beurtei- lung des Spekulationsgeschäfts und die Höhe möglicher Spekulationsgewinne im Falle eines Verkaufs zwei Möglichkeiten zur Verfügung: Ist der Bestand der jeweiligen Kryptowährung hinsichtlich Anschaffungs- zeitpunkt und Kosten lückenlos dokumen- tiert, kann eine beliebige Zuordnung vorge- nommen werden. Ist dies nicht der Fall, dann ist die First-in-First-out-Methode an- zuwenden – und die jeweils ältesten Ein- heiten sind als zuerst verkauft anzusehen. Hilfreiche Tools Der Handel mit Krypto-Assets ist somit ge- nau zu dokumentieren, um eine Verletzung der abgabenpflichtigen Anzeige-, Offenle- gungs- und Wahrheitspflicht zu vermeiden. Schon bedingter Vorsatz der Abgabenhin- terziehung wird nämlich nach dem Finanz- strafgesetz belangt. Auch, wenn der Handel mit Kryptowährungen an sich anonym ist: Durch die Analyse der jeweiligen Block- chain mittels einer speziellen Software bzw. durch den Druck von Behörden auf Ex- changes auf Herausgabe von Userdaten könnten umfassend User ausgeforscht wer- den. Wer also bei der Dokumentation auf Nummer sicher gehen möchte, dem emp- fiehlt sich die Nutzung von Dokumentati- onstools, wie bspw. jenes des österreichi- schen Unternehmens Blockpit. Krypto-Assets sind hierzulande nach Verstreichen der Haltefrist von einem Jahr bekanntlich steuer- frei. Gibt es dabei dennoch etwas zu beachten? Es ist jedenfalls zwischen Krypto-Assets im Privatver- mögen und einer steuerpflichtigen, gewerblichen Tä- tigkeit zu differenzieren. Einkünfte aus einem Ge- werbebetrieb sind Einkünfte aus einer selbststän- digen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnab- sicht unternommen wird, sich als Beteiligung am all- gemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und nicht als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft oder als selbstständige Arbeit anzusehen ist. Zu den gewerblichen Einkünften zählen u.a. das Mining, das Betreiben einer Online-Börse für Krypto-Assets, und das Betreiben von Krypto-Assets-Geldautomaten. Bei der privaten Anlage gibt es ja eine Reihe an Möglichkeiten, in Krypto-Assets zu investieren. Wie sieht es dabei steuerlich mit Derivaten aus, wie mit Futures und CFDs? Bei indirekten Investments ist auf die Ausgestaltung des jeweiligen Produkts zu achten. Einkünfte aus De- rivaten unterliegen gemäß § 27 Abs. 4 EStG der Ein- kommensteuer. Ist das Derivat verbrieft, gelangt der Sondersteuersatz von 27,5 Prozent zur Anwendung. Einkünfte aus nicht verbrieften Derivaten werden zum persönlichen Einkommensteuertarif besteuert. Auch Exchange Traded Products, wie das neue Bitcoin-ETP am deutschen Xetra-Handelsplatz, scheinen langsam an Fahrt zu gewinnen. Gelten dabei dieselben Regeln? Aus steuerlicher Sicht kann es sich bei entsprechen­ der Produktausgestaltung der in Krypto-Assets inves- tierten ETFs auch um einen Fonds handeln. Hat die- ses Produkt in Österreich keinen steuerlichen Vertre- ter, der die tatsächlich erwirtschafteten Erträge nachweist (abzurufen von der Oesterreichischen Kontrollbank auf profitweb.at ), kommt die steuerlich nachteilige Pauschalbesteuerung zur Anwendung. Demnach sind 90 Prozent der Wertsteigerung im Ka- lenderjahr – mindestens jedoch 10 Prozent des letz- ten Rücknahmepreises der Besteuerung – zum Son- dersteuersatz mit 27,5 Prozent zu Grunde zu legen. Daniela Heilinger, Partnerin BDO Austria . INTERVIEW „Bei indirekten Investments ist auf die Ausgestaltung des jeweiligen Produkts zu achten.“ Krypto-Assets sind derzeit nicht als offizielle Währung anerkannt. Bundesministerium für Finanzen Juli/August 2020 – GELD-MAGAZIN . 69

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